Neuregelungen

Hier finden Sie wichtige gesetzliche Änderungen

  • ▼ Gesetzlicher Mindestlohn

    Das Gesetz zum Mindestlohn gilt seit 01.01.2015. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto pro Zeitstunde. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn flächendeckend. Dennoch gilt er noch nicht überall. In einer dreijährigen Übergangszeit bis 31.12.2017 ist für einige Branchen eine stufenweise Anpassung vorgesehen.
    Die Übergangsregelung setzt die Vereinbarung eines allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohns voraus. In der Praxis gilt die Übergangsregelung für die Fleischbranche, die Friseure, Leiharbeiter, Wäschereidienstleister für Großkunden, in der Land-und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Die Textilbranche hat einen Branchenmindestlohn beantragt. Befristete Übergangsregelungen sieht das Gesetz ferner für Erntehelfer und Zeitungsausträger vor.

  • ▼ Höhere Sätze beim Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung

    Seit 01.01.2015 sind die Regelbedarfssätze für das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 2,12 % gestiegen.

    • Ein erwachsener Single erhält künftig 399 € pro Monat
    • Paare/Bedarfsgemeinschaften erhalten nach der Regelbedarfsstufe 2 künftig 360 €
    • Erwachsene, die im Haushalt anderer leben, 320 €
    • Kinder bis sechs Jahre 234 €
    • von 6-14 Jahren 267 €
    • von 14-18 Jahren 302 €
  • ▼ Rentenbeitragssatz sinkt

    Zum 01.01.2015 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 auf 18,7 % gesenkt worden. Gleichzeitig wurde der Mindestbeitragssatz zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von
    85,05 € auf 84,15 € herabgesetzt.

  • ▼ Kfz-Kennzeichenmitnahme

    Wer in eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Bundesland umzieht, hat bürokratischen Aufwand mit der Ummeldung seines Kfz. Künftig kann das bisherige Kennzeichen beibehalten werden. Die Ummeldung des Fahrzeugs ist dennoch weiterhin erforderlich. Eine Fahrzeugabmeldung ist künftig über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes möglich. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Betroffene den neuen Personalausweis mit Sicherheitscode besitzt.

  • ▼ Mehr Entscheidungsfreiheit für Familien

    Das neue Gesetz zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit trat ab 01.07.2015 in Kraft. Hierdurch soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestärkt werden. Arbeiten Vater oder Mutter eines Kindes in Teilzeit, können Sie künftig bis zu 18 Monate lang Elterngeld beziehen (bisher 14 Monate). Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten zwischen 24 und 30 Wochenstunden, können sie vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus erhalten. Bei Mehrlingsgeburten besteht pro Geburt nur ein einheitlicher Anspruch auf Elterngeld, das sich jedoch für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um einen Zuschlag von 300 € erhöht.

  • ▼ Tarifeinheitsgesetz

    Gleiche Arbeit - Gleicher Tarifvertrag

    Ab 10.07.2015 wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt – falls in einem Betrieb für gleiche Tätigkeiten verschiedene Tarifverträge gelten.

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